AGB’s

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Markus Brack Drahtwaren

1.Geltungsbereich, Vertragsabschluß

I. Für alle Lieferungen und Leistungen mit unseren Kunden(nachfolgend Besteller genannt) gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen, auch wenn wir uns bei künftigen Geschäftsabschlüssen nicht ausdrücklich darauf berufen bzw. wenn der Besteller andere Bedingungen verwendet. Solche anderen Bedingungen werden nur anerkannt, soweit sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

II. Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit frei bleibend und unverbindlich.

III. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Dies gilt auch im elektronischen Geschäftsverkehr. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.

IV. Verpflichtet sind wir nur nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Persönliche oder fernmündliche Absprachen, auch solche mit unseren Vertretern, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung bindend. Nach erfolgter Auftragsannahme kann eine Bestellung nur mit unserer schriftlichen Zustimmung und bei Einsatz der bereits entstandenen Kosten widerrufen werden.

2. Preise / Zahlungsbedingungen

I. Unsere Preise gelten ab Werk zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer und Verpackungskosten. Liefer- und Versandkosten, Fracht, Porto und Versicherung fallen gesondert an,diese Nebenkosten hat der Auftraggeber zu tragen.

II. Wenn sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kostenfaktoren (Fertigungsmaterial, Energie, Betriebsstoffe, Löhne und Gehälter etc.) wesentlich ändern, sind die Vertragspartner verpflichtet, sich über eine Anpassung der Preise zu verständigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

III. Die Zahlung unserer Rechnung hat spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum rein netto zu erfolgen. Nach Ablauf der Frist kommt der Besteller in Zahlungsverzug. Zahlt der Besteller nicht vereinbarungsgemäß, so können wir ohne Mahnung vom Tage der Fälligkeit an Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

IV. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto.

V. Wechsel werden nur auf besondere Vereinbarung angenommen.

VI. Kosten für werkstückbezogene Lehren und Fertigungseinrichtungen gem. Ziff. 10 werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach deren Anfertigung in Rechnung gestellt und sind innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Besteller in Zahlungsverzug.

VII. Der Besteller kann die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung übertragen. Ansprüche gegen uns kann er nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig ist.

VIII. Gerät der Besteller länger als eine Woche mit einem nicht nur unerheblichen Betrage in Zahlungsverzug oder treten Umstände ein, welche begründete Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit rechtfertigen, so sind wir berechtigt, nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen weiterzuliefern. Leistet der Besteller einer solchen Aufforderung nicht binnen angemessener Frist Folge, können wir Schadensersatz verlangen und vom Vertrag zurücktreten.

3. Eigentumsvorbehalt

I. Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt.

II. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum . Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-)Eigentum von uns unentgeltlich.

III. Veräußert der Besteller den Liefergegenstand ? wozu er ermächtigt ist - , so tritt er schon jetzt die ihm dadurch entstehende Forderung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wir sind berechtigt, die gegenüber dem Dritten bestehende Forderung selbst einzuziehen und den verlängerten Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. In diesem Falle ist der Besteller verpflichtet, uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben bekannt zu geben und die dazu gehörigen Unterlagen an uns auszuhändigen und dem Schuldner des Bestellers die Abtretung mitzuteilen.

4. Lieferung, Abnahmepflichten und Verzug

I. Lieferfristen beginnen, sobald alle Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Besteller alle Voraussetzungen erfüllt hat. Liefertag ist der Tag des Versandes. Verzögert sich der Versand jedoch ohne unser Verschulden, gilt der Tag der Bereitstellung als Liefertag. Auch bei Vereinbarung einer festen Lieferfrist oder eines festen Liefertermins muß uns, wenn wir in Verzug geraten, eine angemessene Nachfrist von in der Regel 4 Wochen gesetzt werden. Nach deren fruchtlosem Ablauf hat der Besteller innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag für die in Verzug befindliche Menge zurücktritt oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht. Für Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung gilt Ziffer 9.

II. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.

III. Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch höhere Gewalt oder durch Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Unterlieferanten, die für uns nachweislich von erheblichem Einfluß sind, oder durch Arbeitskämpfe gehindert, so sind wir nach unserer Wahl zur Aufschiebung und/oder Aufhebung unserer hiervon betroffenen Lieferpflichten berechtigt. Dauert die Lieferbehinderung in solchen Fällen länger als 6 Monate an, ohne dass wir von dem Recht Gebrauch gemacht haben, oder weist der Besteller nach, dass die nachträgliche Erfüllung infolge Verzögerung für ihn ohne Interesse ist, so ist der Besteller nach Ablauf weitergehender Ansprüche berechtigt, die Abnahme der betroffenen bestellten Menge zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, wir haben eine angemessene Ersatzlösung angeboten.

IV. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb 3 Wochen nach, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach Ablauf vom Vertrage zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern.

V. Wünscht der Besteller, dass notwendige Prüfungen von uns durchgeführt werden, so sind Art und Umfang der Prüfung zu vereinbaren. Geschieht dies nicht spätestens bei Vertragsabschluß, so gehen die Kosten zu Lasten des Bestellers.

VI. Ist eine technische Abnahme nach besonderen Bedingungen vereinbart, so hat der Besteller diese in unserem Werk unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft auf eigene Kosten durchzuführen. Erfolgt die Abnahme trotz Setzens einer angemessenen Nachfrist nicht, sind wir berechtigt, die Ware zu versenden oder auf Kosten des Bestellers einzulagern; damit gilt die Ware als abgenommen.

5. Versand und Gefahrübergang

I. Die Gefahr für dem Büro überlassene Vorlagen, das sind insbesondere Originale, Skripte, Magnetaufzeichnungen, Disketten, aber auch deren Kopien, und ähnliches, bleibt beim Besteller. Es wird darauf hingewiesen, dass nur Kopien als Vorlagen bei uns abgegeben werden sollten. Wir haften nicht für abhanden gekommene Vorlagen.

II. Die Gefahr der erstellten Ware geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, bzw. falls sich der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt auf Kosten des Bestellers.

III. Rücklieferungen werden nur aufgrund berechtigter Reklamationen angenommen.

IV. Zur Rücknahme von Verpackungsmaterial, insbesondere Kartons, Einwegpaletten und Spannbänder sind wir nicht verpflichtet.

6. Maße, Gewichte und Lieferungen

I. Für die Einhaltung der Maße gelten die DIN-Normen. Im übrigen geben wir Maße und Gewichte in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen nach bestem Wissen an. Sie gelten jedoch nur annähernd.

II. Gegenüber der Auftragmenge ist bei Serienanfertigungen eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % zulässig.

III. Für die Abrechnung sind die in den Versand-/Begleitpapieren angegebenen Maße, Gewichte und Mengen maßgeblich. Beanstandungen von Liefermaß, Liefergewicht und Liefermenge sind spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich vorzubringen.

7. Beschaffenheit der Ware, techni. Beratung, Verwendung und Verarbeitung der Ware, Garantien

I. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die in unseren Produktbeschreibungen, Spezifikationen und Kennzeichnungen beschriebene Beschaffenheit. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangaben bezüglich der Ware dar.

II. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter. Sie befreit den Besteller nicht von der eigenen Prüfung der von uns gelieferten Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Ware erfolgen außerhalb unserer Kontrollmöglichkeiten und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Bestellers.

III. Garantien bedürfen einer besonderen Vereinbarung und müssen von uns schriftlich bestätigt werden. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen oder vergleichbare Normen dient nur der Warenbeschreibung und stellt noch keine Garantie dar.

8. Haftung für Mängel der Lieferung

I. Der Besteller hat die Ware zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Sichtbare Transportschäden hat der Besteller bei der Warenannahme auf der Ablieferbestätigung des Spediteurs festzuhalten, zumindest mit einem Vermerk wie "Transportschaden". Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu rügen. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

II. Für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern, stehen wir nicht ein.

III. Erhalten wir keine Gelegenheit, den gerügten Mangel zu überprüfen, so verliert der Besteller seine Gewährleistungsansprüche.

IV. Bei nachgewiesenen Mängeln beseitigen wir nach unserer Wahl die Mängel kostenlos oder liefern gegen Rückgabe der beanstandeten Ware kostenfrei Ersatz. Die Kostenfreiheit gilt insofern nicht, als sich die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Bestimmungsort verbracht worden ist. Entspricht die Verbringung dem bestimmungsgemäßen Gebrauch, so bleibt die Nacherfüllung für den Besteller kostenfrei.

V. Weitergehende als die unter IV. genannten Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, die Beseitigung der Mängel wäre fehlgeschlagen oder wir würden die Beseitigung bzw. Ersatzlieferung unberechtigt verweigern oder eine uns vom Besteller gesetzte angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung wäre ergebnislos abgelaufen. In diesen Fällen kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern oder Schadenersatz gem. Ziff. 8 VI. geltend machen.

VI. Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach fehlgeschlagener Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatz-anspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich im übrigen nach folgender Ziff. 9.

VII. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns nach § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen.

VIII. 2 Jahre nach Ablieferung der Ware können keine Ansprüche aus Gewährleistung mehr erhoben werden.

9. Haftungsausschluß, Haftungsbeschränkung

I. Wir schließen unsere Haftung für fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine wesentlichen Vertragspflichten betreffen, nicht Leben, Gesundheit oder Körper betroffen oder nicht Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

II. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren unmittelbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt, oder soweit nicht wegen der Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

III. Vertragliche Schadensersatzansprüche verjähren nach einem Jahr, es sei denn, es liegt die Lieferung einer Sache vor, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist, in diesem Fall verjähren die vertraglichen Schadensersatzansprüche in 2 Jahren. Dies gilt nicht, wenn uns Vorsatz vorwerfbar ist.

10. Werkstückbezogene Lehren und Fertigungseinrichtungen, Verletzung von Rechten Dritter

I. Soweit der Besteller Lehren oder Fertigungseinrichtungen zur Verfügung stellt, sind uns diese kostenfrei zuzusenden. Wir können verlangen, dass der Besteller solche Einrichtungen jederzeit zurückholt; kommt er einer solchen Aufforderung innerhalb von 3 Monaten nicht nach, sind wir berechtigt, ihm diese auf seine Kosten zurückzusenden. Die Kosten für die Instandhaltung, Änderung und den Ersatz seiner Einrichtung trägt der Besteller. Der Besteller haftet für technisch richtige Konstruktion und den Fertigungszweck sichernde Ausführung der Einrichtungen, wir sind jedoch zu herstellungstechnisch bedingten Änderungen berechtigt. Wir sind ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die Übereinstimmung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen mit beigefügten Zeichnungen oder Mustern zu überprüfen.

II. Soweit werkstückbezogene Lehren oder Fertigungseinrichtungen von uns im Auftrag des Bestellers angefertigt oder beschafft werden, stellen wir hierfür Kosten in Rechnung. Insoweit gilt Ziff. 2VI. Sofern nicht die vollen Kosten berechnet wurden, trägt der Besteller auch die Restkosten, wenn er die von ihm bei Vertragsabschluß in Aussicht gestellten Stückzahlen nicht abnimmt. Lehren und Fertigungseinrichtungen bleiben unser Eigentum; sie werden ausschließlich für Lieferungen an den Besteller verwendet, solange dieser seine Abnahme- und Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber im wesentlichen erfüllt. Sind seit der letzten Lieferung 3 Jahre vergangen, sind wir zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet.

III. Sämtliche Lehren und Fertigungseinrichtungen werden von uns mit derjenigen Sorgfalt behandelt, die wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Auf Verlangen des Bestellers sind wir verpflichtet, dessen Einrichtungen auf seine Kosten zu versichern. Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden sind ausgeschlossen.

IV. Erfolgen Lieferungen nach Plänen, Zeichnungen, Modellen, analytischen Vorgaben oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden dadurch Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte, verletzt, so stellt uns der Besteller von diesen Ansprüchen auf erste Anforderung frei.

V. Unsere dem Besteller ausgehändigten Zeichnungen und Unterlagen sowie Vorschläge für die vorteilhafte Gestaltung und Herstellung der Teile dürfen an Dritte nicht weitergegeben und können von uns jederzeit zurückverlangt werden. Der Besteller kann uns gegenüber in Bezug auf eingesandte oder in seinem Auftrage angefertigte oder beschaffene Lehren und Fertigungseinrichtungen Ansprüche aus Urheberrecht oder gewerblichem Rechtsschutz nur geltend machen, wenn er uns auf das Bestehen solcher Rechte hingewiesen hat.

11. Teile und Materialien vom Besteller

Es gelten sinngemäß die Abschnitte 10 I. und 10 III..

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

I. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.

II. Für Streitigkeiten aus dem Vertrag, im Zusammenhang mit dem Vertrag oder Wirksamkeit des Vertrages wird die Zuständigkeit des Gerichts am Lieferantensitz vereinbart. Dies gilt auch für Klagen aus Urkunden-, Wechsel- und Scheckverfahren.

III. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt unter Ausschluß des Kollisionsrechtes und des UN-Kaufrechts ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13.Schlußbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.